Balkonkraftwerk als Mieter und in der WEG: Ihre Rechte
Seit Oktober 2024 haben Mieter und Wohnungseigentümer Anspruch auf Zustimmung zum Balkonkraftwerk. Was Vermieter mitbestimmen und wie Sie fragen.
BalkonkraftwerkVeröffentlicht
Als Mieter oder Wohnungseigentümer dürfen Sie in Deutschland seit dem 17. Oktober 2024 grundsätzlich ein Balkonkraftwerk anbringen. Der Gesetzgeber hat Steckersolargeräte zur privilegierten Maßnahme gemacht: Mieter können nach § 554 BGB die Erlaubnis verlangen, Wohnungseigentümer nach § 20 WEG die Gestattung. Fragen müssen Sie trotzdem, denn Vermieter und Eigentümergemeinschaft dürfen über die Art der Anbringung mitentscheiden. Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was sich 2024 geändert hat
| Punkt | Mieter | Wohnungseigentümer |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 554 BGB | § 20 WEG |
| Anspruch | Erlaubnis verlangen, sofern nicht unzumutbar | Gestattung verlangen |
| Mitsprache | Vermieter bei Art und Weise | Gemeinschaft beschließt über Durchführung |
| Kosten | trägt in der Regel der Mieter | trägt in der Regel der Eigentümer |
| Gilt seit | 17.10.2024 | 17.10.2024 |
| Stand | Oktober 2026 | Oktober 2026 |
Vor der Reform konnten Vermieter und Eigentümergemeinschaften ein Balkonkraftwerk oft ohne nähere Begründung ablehnen. Heute geht es in der Regel nicht mehr um das Ob, sondern um das Wie: welcher Balkon, welche Halterung, ob die Module außen oder innen am Geländer hängen, welche Farbe der Rahmen hat.
Mieter
Sie stellen den Antrag beim Vermieter. Er kann die Erlaubnis nur verweigern, wenn ihm die Maßnahme nach Abwägung der Interessen nicht zuzumuten ist, etwa wegen der Bausubstanz. Er kann Bedingungen stellen, zum Beispiel zur Befestigung, zum Brandschutz oder zur Optik. Bei Auszug müssen Sie den ursprünglichen Zustand in der Regel wiederherstellen.
Wohnungseigentümer
In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verlangen Sie die Gestattung. Die Gemeinschaft beschließt in der Eigentümerversammlung über die Durchführung, also über Ort, Befestigung und Gestaltung. Für das Gemeinschaftseigentum, etwa die Fassade oder ein Geländer, das nicht zum Sondereigentum gehört, ist dieser Beschluss wichtig. Klären Sie mit der Hausverwaltung, wann die nächste Versammlung ist und ob ein Umlaufbeschluss möglich ist.
So stellen Sie die Anfrage
Eine kurze schriftliche Anfrage beantwortet die Fragen, die Vermieter oder Verwaltung haben werden:
- Produkt: Bezeichnung, Modulgröße und Gewicht, Wechselrichterleistung, Hinweis auf Normkonformität (800 VA, siehe Die 800-Watt-Grenze).
- Montage: Ort, Art der Befestigung, Freigabe der Halterung durch den Hersteller.
- Kabelweg: wie das Kabel zur Steckdose gelangt, ohne Fensterdichtungen oder Wände zu beschädigen.
- Sicherheit und Versicherung: Hinweis auf die private Haftpflichtversicherung.
- Rückbau: Zusage, alles beim Auszug zu entfernen.
Ein Foto mit der geplanten Position und das Datenblatt im Anhang erleichtern die Entscheidung. Bewahren Sie die Antwort auf. Hinweise zu Ausrichtung, Wind und Befestigung stehen unter Montage.
Anmeldung und Zähler
Unabhängig von der Zustimmung des Vermieters tragen Sie als Betreiber das Gerät im Marktstammdatenregister ein. Ist in der Wohnung noch ein alter Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre verbaut, wird der Netzbetreiber ihn tauschen; das Balkonkraftwerk dürfen Sie seit dem Solarpaket I bis dahin trotzdem nutzen. Alle Schritte stehen unter Balkonkraftwerk in Deutschland.
Versicherung
Informieren Sie Ihre private Haftpflichtversicherung und, wenn vorhanden, die Hausratversicherung über das Balkonkraftwerk. Fällt ein Modul bei Sturm herunter oder verursacht ein Defekt einen Schaden, ist es gut, wenn der Versicherer vorher Bescheid wusste. Manche Tarife schließen Steckersolargeräte ausdrücklich ein, andere fragen gesondert danach. Bewahren Sie Rechnung, Datenblatt und Montageanleitung auf.
Wenn der Vermieter ablehnt oder nicht antwortet
Bitten Sie um eine schriftliche Begründung. Eine pauschale Ablehnung ohne Bezug auf das konkrete Vorhaben dürfte nach der Reform schwer zu halten sein, eine Auflage zur Art der Anbringung dagegen schon. Häufig hilft ein zweiter Vorschlag, etwa eine Montage innen am Geländer oder eine Aufständerung ohne Bohrungen. Bleibt es beim Streit, beraten Mietervereine und Fachanwälte; diese Seite kann das nicht ersetzen.
Österreich und Schweiz
In Österreich und der Schweiz gibt es keine mit der deutschen Reform vergleichbare Regel, die wir sicher belegen können. Dort bleibt die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft entscheidend, ebenso die Vorgaben von Netzbetreiber und Behörden. Einzelheiten unter Österreich und Schweiz.
In der Wohnung
Steckdose und Leitungen gehören zur Mietsache. Nutzen Sie eine intakte Wandsteckdose, keine Mehrfachsteckdose. Bei alter Elektrik, warmen Steckern oder auslösenden Sicherungen melden Sie das dem Vermieter und lassen den Stromkreis von einer Elektrofachkraft prüfen, bevor Sie einspeisen. Eine Energiesteckdose setzen oder einen eigenen Stromkreis legen darf nur eine Elektrofachkraft, in der Mietwohnung mit Zustimmung des Vermieters.
Häufige Fragen
Darf mein Vermieter das Balkonkraftwerk ablehnen?
Nur noch in Ausnahmefällen. Seit Oktober 2024 können Mieter die Erlaubnis verlangen, sofern dem Vermieter die Maßnahme nicht unzumutbar ist. Über die Art der Anbringung darf er mitreden. Diese Seite ist keine Rechtsberatung; im Streitfall helfen Mieterverein oder Anwalt.
Brauche ich in der WEG einen Beschluss?
Ja, die Eigentümergemeinschaft beschließt über die Durchführung, also etwa wo und wie die Module angebracht werden. Ob ein Balkonkraftwerk überhaupt kommen darf, kann sie nach der Reform grundsätzlich nicht mehr verhindern.
Wer trägt die Kosten?
In der Regel derjenige, der das Gerät haben möchte: Anschaffung, Montage und späterer Rückbau. Das sollten Sie in der Vereinbarung mit Vermieter oder Gemeinschaft festhalten.
Muss ich als Mieter das Gerät selbst im Marktstammdatenregister eintragen?
Ja, Betreiber ist, wer das Balkonkraftwerk nutzt. Die Eintragung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erledigen Sie selbst, unabhängig von der Zustimmung des Vermieters.
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